FSK Satzung Drucken E-Mail

Satzung der Freien Sport- und Kulturgemeinde Lohfelden e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen führt den Namen
„Freie Sport- und Kulturgemeinde Lohfelden E.V.“ (FSK Lohfelden e. V.) und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Kassel unter Nr. 787 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Lohfelden.

§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein bekennt sich zum Breiten- und Leistungssport und zur Pflege kultureller Werte und Brauchtums in der
Region. Er fördert die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem und gesundheitlichen Gebiet, besonders im Jugendund
Seniorenbereich.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Pflege und Förderung des Sports und die planmäßige Ausübung aller Sportarten in den dafür vorgesehen
Abteilungen und selbständigen Vereinen.
b) die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur in den dafür vorgesehen Abteilungen und selbständigen Vereinen.
c) die Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit auf breitester Grundlage.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen.
Die Bewerbung um eine Aufnahme als Mitglied kann ausschließlich schriftlich mittels eines Aufnahmeantrags an
den Verein erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung entscheidet der Beirat.
Gegen die Ablehnung kann die Antrag stellende Person innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids
schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Jugendmitglieder. Ihr Aufnahmeantrag
bedarf der vorherigen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr besitzen bei Abstimmungen und Wahlen Stimmrecht.
Jedes Mitglied einer beigetretenen juristischen Person ist zugleich Mitglied des Vereins (Doppelmitgliedschaft) und
hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Die Beitragsregelung für die
Doppelmitgliedschaft ist in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 4 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Rechte der Mitglieder bestehen insbesondere darin, Anteil an allen durch diese Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins zu nehmen.

§ 5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Pflichten der Mitglieder bestehen insbesondere darin, die Vereins- und Verbandssatzungen und die
Vereinsbeschlüsse zu beachten und einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 BEITRAGSORDNUNG
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist halbjährlich per Bankeinzug oder
Überweisung zu entrichten. Es können neben den Vereinsbeiträgen auch abteilungsweise unterschiedliche
„Technische Beiträge“ oder andere Verpflichtungen von den Abteilungs-Mitgliederversammlungen festgelegt
werden.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen
a) Vereins schädigende Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
b) groben unsportlichen Verhaltens,
c) groben Vergehens gegen die Vereinssatzung sowie gegen Vereinsbeschlüsse,
d) Beitragsrückstands über die Zeit von 6 Monaten ohne besondere Mahnung.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet – außer im Fall d) – der Beirat. Gegen die Entscheidung des
Beirates steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der/die Ausgetretene bzw. Ausgeschlossene haftet dem Verein für alle ihm/ihr während der Mitgliedschaft
erwachsenen sonstigen Verpflichtungen.

§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung der erfolgt durch
den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Lohfelden. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vor dem Termin erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen
werden, wenn
- dieses das Interesse des Vereins erfordert oder
- die von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich durch einen begründeten Antrag verlangt wird oder
- der Vorstand oder der Beirat dies beschließt.
Die Einberufung erfolgt wie vor.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der/die 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Entlastung
und Neuwahl der Vorstandsmitglieder nimmt ein/eine Versammlungsleiter/in vor, der/die von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl von Revisoren/innen, des/der Vermögensverwalters/in und des/der 2. Kassierer/in für die Dauer von
2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
d) Genehmigung der Beitragsordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Zulassung oder Auflösung einer Abteilung
g) Behandlung der Berufungsfälle, Ausschlussbestätigung -/- Ablehnung
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als angenommen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt, auf welche Weise Wahlen und Abstimmungen erfolgen sollen, falls nicht
durch Mehrheitsbeschluss anders entschieden wird.
Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei diesen Änderungen muss der genaue Wortlaut angegeben
werden.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in oder einem/einer
Protokollführer/in ein Protokoll angefertigt.

§ 10 VORSTAND
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
1. Vorsitzende
Zwei stellvertretende Vorsitzende
Hauptkassierer/in
Jugendwart/in
Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden
jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der beiden
Jahre läuft die Amtsdauer automatisch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl weiter. Erforderliche Ergänzungswahlen
für ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er regelt seine Aufgaben in einer Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Er ist befugt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter oder Geschäftsführer/innen mit Zustimmung des Beirates
einzustellen.
Der/die Hauptkassierer/in hat die kassentechnischen und finanziellen Angelegenheiten des Vereins nach innen und
außen zu tätige. Er/sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und den jährlichen
Kassenabschluss. Der/die Hauptkassierer/in wird durch einen/eine 2. Kassiere/in, der die nicht dem Vorstand
angehört, und den Abteilungskassierer/innen unterstützt.
Der/die Hauptkassierer/in und die Abteilungskassierer/innen werden durch Revisor/innen kontrolliert. Die
Revisor/innen dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglied sein.

§ 11 BEIRAT
Der Beirat besteht aus:
dem Vorstand
dem/der Vermögensverwalter/in
dem/der 2. Kassierer/in
den Abteilungsleiter/innen
dem/der Ehrenratsvorsitzenden
den Vorständen der juristischen Personen
Ferner gehören dem Beirat bis zu 5 Beisitzer/innen an, die vom Vorstand benannt und vom Beirat bestätigt werden
müssen.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er entscheidet insbesondere über Aufnahmeablehnungen und
Ausschluss von Mitgliedern. Er vertritt die Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen und widmet sich den
vereinsinternen sportlichen und kulturellen Aufgaben.
Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Halbjahr. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung hat schriftlich, mindestens eine Woche vor dem Termin, zu erfolgen.
Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9. Jede juristische Person hat hierbei zwei Stimmen.
Der Beirat ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ein neues Mitglied bis zur
Neuwahl zu berufen.

§ 12 UNTERGLIEDERUNGEN
Der Verein hat folgende Untergliederungen:
a) Selbständige Vereine
b) Unselbständige Abteilungen
Die Abteilungsversammlungen der unselbständigen Abteilungen wählen als Abteilungsleitungen für die Dauer von
zwei Jahren mindestens
1 Abteilungsleiter/in
1 stellv. Abteilungsleiter/in
1 Kassierer/in
1 Schriftführer/in
1 Jugendwart/in (bei mehr als 5 Jugendlichen)
Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften des § 9.
Dem/der Abteilungsleiter/in obliegt die sportliche bzw. kulturelle und technische Leitung der Abteilung. Er/sie arbeitet
fachlich unter eigener Verantwortung. Er/sie ist insbesondere für die ordnungsgemäße Einhaltung der steuerlichen
und sozialversicherungspflichtigen Anmeldungen und Abwicklungen während des Geschäftsjahres dem Vorstand
gegenüber verantwortlich. Er/sie und seine/ihre Mitarbeiter/innen der Abteilungsleitung sind der
Mitgliederversammlung des Vereins und dem Vorstand für die Arbeit in der Abteilung und die Beachtung der
Satzung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Für die Mitglieder der Abteilungen sind die Satzungen der zuständigen Bundes- und Landesverbände verbindlich.
Damit unterwerfen sich die Mitglieder zugleich deren Rechtssprechung. Jede Abteilung hat ihre Verpflichtungen
gegenüber ihrem Fachverband selbständig und gewissenhaft zu erfüllen.
Über die Umwandlung einer Abteilung zu einem selbständigen Verein als Mitglied der FSK Lohfelden entscheidet
die Mitgliederversammlung der Abteilung. Für die Umwandlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung erforderlich.

§ 13 EHRENRAT
Der Ehrenrat besteht aus je einem Delegierten jeder Abteilung und jedes beigetretenen Vereins. Er wählt aus dem
Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzenden. Er schlägt einmal jährlich dem Vorstand entsprechend der
Ehrenordnung zu ehrende Mitglieder vor.
Mitglieder des Ehrenrates werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen. Berufungsverlängerungen sind
möglich.

§ 14 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung der FSK Lohfelden e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das, nach
Abzug aller Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen dem Gemeindevorstand der Gemeinde Lohfelden mit
der Maßgabe überwiesen, dass es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken des Sportes und der
Kultur Verwendung finden muss.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter
denen sich aber mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder der FSK Lohfelden e.V. befinden müssen.

§ 15 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung oder aus den Vereinsgeschäften entstehenden Streitigkeiten ist das
Amtsgericht Kassel.

§ 17 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren
satzungsgemäßen Bestimmungen.
In Abänderung der bisherigen Vereinssatzung wurde die Satzungsneufassung in der vorliegenden Form durch die
Mitgliederversammlung am 06. Dezember 2002 mehrheitlich beschlossen. Zur Mitgliederversammlung war
fristgerecht und ordnungsgemäß mit genauer Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen worden.
Lohfelden, den 06. Dezember 2002.
Der Vorstand der Freien Sport- und Kulturgemeinde Lohfelden e.V.
Die vorstehende Satzung wurde beim Amtsgericht Kassel am 07. Januar 2003 in das
Vereinsregister Nr. 787 eingetragen.
Folgende Aktivitäten werden angeboten:
Badminton
Chorgemeinschaft
Fußball
Gemischter Chor
Handball
Karneval
Leichtathletik
Rückengymnastik
Orchester
Schach
Tanzen
Tischtennis
Tennis
Turnen

 
Trykkeri kontorstole Renault
seo konference CMS